Abmahnwelle Google Web Fonts
von Sandra Hoffmann (Kommentare: 0)
Update 24.10.2022 - LG Baden-Baden erlässt einstweilige Verfügung gegen Google Fonts-Abmahner
Zwischenzeitlich wurde bekannt, dass sich Betroffene gegen die Abmahnung, die mehrfach im Namen eines Martin Ismail versendet wurden, wehren und beim Landgericht Baden-Baden eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirkt wurde. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschlussverfügung aktuell noch in der Zustellung ist und das Gericht den Beschluss ohne Anhörung der Gegenseite erlassen hat. Dieser ist daher zurzeit weder bestands- noch rechtskräftig. Die Nennung des Antragsgegners ist, lt. Angabe der bearbeitenden Kanzlei, hier aufgrund des öffentlichen Interesses an seiner Person ohne Weiteres zulässig (inhaltlich zitiert über nachfolgende Quelle).
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In den letzten Wochen erreichen uns vermehrt Hinweise unserer Kunden, dass sie Abmahnungen zu Google Web Fonts erhalten. Diese bewegen sich preislich in unterschiedlichen Bereichen zwischen 100,- Euro und 700,- Euro.
Hier springen derzeit wieder einige Anwälte auf den Zug auf, um über diesen Weg schnelles Geld zu machen oder ihre Energiekosten zu decken? Wir wissen es nicht.
Recherchiert man zu den einzelnen Anschreiben, findet man oftmals heraus, dass man nicht als einziges Unternehmen ein derartiges Schreiben einer Anwaltskanzlei erhalten hat.
Fakten
Ja, inhaltlich ist es korrekt, wenn sich ein Anwalt auf das Urteil des Landgericht München vom 20.01.2022 (3 O 17493/20) bezieht. Im vorliegenden Fall hatte das LG München entschieden, dass die dynamische Einbindung der Google Schriften einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.
Hierbei ist zu betonen: es ging um das vorliegende Urteil, bei dem das Gericht dem Kläger Recht gab und diesem den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und einen Schadensersatz in Höhe 100 Euro gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zusprach.
Denn sobald die Google Schriften (Google Web Fonts) über den externen Google-Server geladen werden, erfolgt ein automatischer Transfer von personenbezogenen Daten (IP-Adresse) in die USA. Diese Vorgehensweise ist, sowohl aufgrund des US-Datentransfers als auch aufgrund des § 25 Abs. 1 TTDSG, einwilligungspflichtig.
Auf die Herausforderungen, die durch die Nutzung der Google Web Fonts entstehen, hatte die dacuro GmbH bereits im August 2020 hingewiesen.
Wobei die generelle Thematik im Umgang mit Cookies, Drittanfragen (wie die Google Web Fonts), die Nutzung des Local Storage oder der US-Datentransfer eigentlich ein alter Hut ist. Denn im Laufe der letzten Jahre waren viele dieser Meldungen in den Medien zu finden und auch die dacuro GmbH berichtet seit 2019 immer wieder zum Thema:
- August 2019: Cookies und andere gefährliche Angelegenheiten
- November 2019 inkl. Update vom Mai 2020: Pressemitteilung BfDI: Einwilligung bei Cookies
- August 2020: Das „privacy shield“ ist zerbrochen – Kann der Datentransfer in die USA noch abgesichert werden?
- Juni 2020: BGH-Urteil zur Einwilligung in die Speicherung von Cookies
- Januar 2021 inkl. Update vom Mai 2021: Abmahngefahr bei Cookies
- April 2022: Websites und das neue TTDSG
Wie handeln?
Wir, die dacuro GmbH, dürfen Ihnen keine Rechtsauskunft erteilen und auch eine generelle Aussage zu dieser Thematik ist nicht möglich, weshalb wir hierauf deutlich hinweisen, dass die nachfolgenden Informationen keine Rechtsauskunft darstellen und Sie sich diesbezüglich bitte ggfs. an den Anwalt Ihres Vertrauens wenden. Gerne stellen wir Ihnen hier einen Kontakt her.
Durchforstet man jedoch das Internet zu den unterschiedlichen Abmahnungen, stellt man schnell fest, dass nicht bei allen Abmahnungen, die derzeit pauschal versendet werden, ein tatsächlicher Schaden vorliegt bzw. wirklich gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der im Schreiben genannten Person verstoßen wurde. Zudem lässt sich feststellen, dass die verlangten Beträge stellenweise unverhältnismäßig sind und im Falle der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung weit über eigentlichen Rahmen hinausgehen würden. Diese Punkte sind immer für den spezifischen Fall zu klären. Es sollte herausgefunden werden, ob die vermeintlich betroffene Person tatsächlich auf Ihrer Webseite war. Oder kam hier vielleicht ein externes Tool zum Einsatz, um Ihre Webseite auf die Nutzung der Google Web Fonts zu prüfen? Hier ist nämlich auch zu unterscheiden: erfolgt die Prüfung über ein technisches Mittel, ist vermutlich keine natürliche Person auf der Webseite gewesen, der ein Schaden hätte entstehen können. Und die DSGVO schützt keine Maschinen, sondern natürliche Personen.
Die tatsächliche Berechtigung und auch die Verhältnismäßigkeit der Abmahnung lässt sich auf unterschiedliche Weise prüfen. Mit diesen Informationen können Sie dann entscheiden, wie Sie weiter verfahren möchten. Sofern Sie im Unternehmen über einen Datenschutzbeauftragten verfügen, empfehlen wir Ihnen jedoch dringend, diesen in den Prozess einzubinden. Zudem kann er Ihnen mitteilen, ob auf Ihrer Webseite, neben den Google Web Fonts, unter Umständen weitere Tools eingebunden sind, die für Sie eine Abmahn- oder Bußgeldgefahr darstellen.
Zum einem raten wir Ihnen tatsächlich in jedem Fall: sofern Sie auf Ihrer Webseite Google Schriften nutzen, lassen Sie diese von Ihrem Webdienstleister umgehend lokal einbinden.
Fazit
Die dacuro GmbH prüft bei ihren Kunden regelmäßig die Webseiten, um ein Feedback darüber zu geben, ob diese im Rahmen des Datenschutzes auf dem aktuellen Stand sind. Denn neben den Google Web Fonts gibt es unzählige weitere Stolperfallen, die ein Unternehmen von außen angreifbar machen. Sei es über die Konkurrenz, ehemalige Mitarbeiter oder Anwälte, die auf das schnelle Geld hoffen.
Wir prüfen auch Webseiten von Unternehmen, die wir nicht als Kunden betreuen. Zudem decken wir alle Tätigkeitsfelder im Bereich des Datenschutzes ab. Unser Team besteht aus Juristen und IT-versierten Datenschutzbeauftragten. Sprechen Sie uns bei Fragen einfach an, wir freuen uns auf Sie.
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