Auskunft nach § 34 BDSG - Selbstauskunft und Widerspruch

von Thomas Stegemann (Kommentare: 0)

Manchmal bekommt man Werbung und wundert sich, woher die Absender die Adresse haben. In manchen Fällen sieht man auch anhand der Schreibweise, woher die Adressdaten kommen (Schreibfehler, Zahlendreher u. Ä.). Oft bleibt ein ungutes Gefühl zurück, wer welche Daten von einem hat.

Gerade war wieder so ein Fall in meinem Umfeld: In den Adressangaben waren neben dem Namen und der Adresse sogar noch die Klassendaten und der Abschlussjahrgang vom Dienst „Stayfriends“ aufgeführt. Das ungute Gefühl kommt wieder hoch: Hat man der Nutzung der Daten irgendwann zugestimmt, oder wurde die Seite gehackt? Ein erster Schritt wäre erst einmal die Änderung des Kennworts (auch bei allen anderen Onlinediensten, die ich nutze und wo das Kennwort ähnlich oder gleich lautet). Der nächste Schritt ist für viele der Wunsch nach Information: Warum erhalte ich Werbung an meine Adresse, die ich bei einem völlig anderen Dienst hinterlegt habe? Woher kommen diese Daten? Und wie verhindere ich die Weitergabe und Nutzung der Daten in Zukunft?

Der nächste Schritt ist die Selbstauskunft nach §34 Bundesdatenschutzgesetz. Hier wird für nicht-öffentliche Stellen (also das Unternehmen, von dem die Auskunft gewünscht ist) geregelt, welche Auskunftsrechte die Betroffenen haben.

34 Bundesdatenschutzgesetz

Auskunft an den Betroffenen

(1) Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über

die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,

den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und

den Zweck der Speicherung.

Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, ist Auskunft über die Herkunft und die Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind. Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.

(1a) Im Fall des § 28 Absatz 3 Satz 4 hat die übermittelnde Stelle die Herkunft der Daten und den Empfänger für die Dauer von zwei Jahren nach der Übermittlung zu speichern und dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die Herkunft der Daten und den Empfänger zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend für den Empfänger.

(2) Im Fall des § 28b hat die für die Entscheidung verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über

die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Zugang des Auskunftsverlangens erhobenen oder erstmalig gespeicherten Wahrscheinlichkeitswerte,

die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten und

das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn die für die Entscheidung verantwortliche Stelle

die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten ohne Personenbezug speichert, den Personenbezug aber bei der Berechnung herstellt oder

bei einer anderen Stelle gespeicherte Daten nutzt.

Hat eine andere als die für die Entscheidung verantwortliche Stelle

den Wahrscheinlichkeitswert oder

einen Bestandteil des Wahrscheinlichkeitswerts

berechnet, hat sie die insoweit zur Erfüllung der Auskunftsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben auf Verlangen der für die Entscheidung verantwortlichen Stelle an diese zu übermitteln. Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 hat die für die Entscheidung verantwortliche Stelle den Betroffenen zur Geltendmachung seiner Auskunftsansprüche unter Angabe des Namens und der Anschrift der anderen Stelle sowie der zur Bezeichnung des Einzelfalls notwendigen Angaben unverzüglich an diese zu verweisen, soweit sie die Auskunft nicht selbst erteilt. In diesem Fall hat die andere Stelle, die den Wahrscheinlichkeitswert berechnet hat, die Auskunftsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 gegenüber dem Betroffenen unentgeltlich zu erfüllen. Die Pflicht der für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts verantwortlichen Stelle nach Satz 3 entfällt, soweit die für die Entscheidung verantwortliche Stelle von ihrem Recht nach Satz 4 Gebrauch macht.

(3) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung speichert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, auch wenn sie weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind. Dem Betroffenen ist auch Auskunft zu erteilen über Daten, die

gegenwärtig noch keinen Personenbezug aufweisen, bei denen ein solcher aber im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung von der verantwortlichen Stelle hergestellt werden soll,

die verantwortliche Stelle nicht speichert, aber zum Zweck der Auskunftserteilung nutzt.

Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.

 

Auf dieser Gesetzesgrundlage muss Auskunft erteilt werden. Daher sollte man sich bei der Anfrage auf §34 BDSG beziehen. Unternehmen, die einen Datenschutzbeauftragten haben, werden in der Regel relativ schnell antworten, da der Prozess der Selbstauskunft bereits definiert wurde. Wir empfehlen Unternehmen, diese Auskunft innerhalb von 14 Tagen zu erteilen. Eine Selbstauskunft mit Widerspruch der Datenverarbeitung zu Werbezwecken für die Zukunft kann wie folgt formuliert werden:

 

Selbstauskunft nach §34 BDSG

Aktuelles Datum

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf der Grundlage von § 34 Abs. 1-3 BDSG bitte ich um Auskunft über die bei Ihnen über mich gespeicherten Daten, die Herkunft dieser Daten und den Zweck der Speicherung.

Darüber hinaus bitte ich um Mitteilung über die an Dritte übermittelten personenbezogenen Daten, den Grund der Übermittlungen, sowie die Benennung dieser Dritten mit Name und letztbekannter Anschrift.

Mein Name: Max Mustermann

Meine gegenwärtige Anschrift: Hauptstrasse 1, 45678 Beispielstadt

Nach §28 Abs. 4 und §4 Abs. 1 BDSG widerspreche ich der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten und erbitte eine Bestätigung.

Ich möchte Sie bitten, die verlangte Auskunft bis spätestens (2 Wochen nach Absendedatum) zu erteilen. Sollten Sie eine Fristverlängerung benötigen, bitte ich um Zwischennachricht.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Den Text können Sie als Word-Datei hier herunterladen.

In der Regel erhält man innerhalb von drei Wochen eine mehr oder weniger ausführliche Auskunft. Welche Daten hat das Unternehmen von einem? Woher kommen diese Daten und wohin wurden diese weitergegeben? Bitte beachten: Die Verarbeitung und Nutzung von den Daten verstößt nicht zwingend gegen die Vorschriften des BDSG: wer kann sich schon daran erinnern, wann er wem welche Erlaubnis erteilt hat? Beim Vertragsabschluss? Ein Gewinnspiel? Beim Einkauf oder der Buchung einer Reise? Man erhält auf diesem Weg aber einen Einblick über die Verbreitung der Daten und kann so nach und nach z.B. die Werbeflut eindämmen.

Sollte innerhalb der gesetzten Frist keine Auskunft erfolgen oder die Nutzung der Daten missbräuchlich erfolgt sein, kann man bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde einreichen. Hier erfahren Sie, welche Behörde zuständig ist. Gehen Sie dabei von dem Sitz des Unternehmens aus: Wohnen Sie in Heidelberg und das Unternehmen, welches Ihre Daten nicht gesetzeskonform verarbeitet hat, sitzt in Ludwigshafen, ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz zuständig.

Wir beraten Unternehmen als Datenschutzbeauftragte und stellen immer wieder fest, dass es durchaus gerechtfertigte Anfragen gibt, die dann umgehend beantwortet werden sollten. Natürlich hat man auch die Anfragen derjenigen, die sich umfassend über die Suchmaschine ihres Vertrauens mit dem Thema beschäftigt haben und alle drei Monate eine Anfrage stellen… Diese Anfragen sind (zumindest beim ersten Mal) natürlich genauso gerechtfertigt und zu beantworten. Über den Umgang mit weiteren Anfragen sollte man dann mit seinem Datenschutzbeauftragten sprechen.

Datenschutz ist ein wichtiges Thema und die Auskunft der Betroffenen und die Möglichkeit der Nutzung der Daten zu widersprechen ein elementarer Bestandteil des Bundesdatenschutzgesetzes. Unternehmen, die hier nicht sauber arbeiten, können schnell (potentielle) Kunden verlieren und die Reputation leidet. Wir beraten Unternehmerinnen und Unternehmer rund um das Thema Datenschutz. In Mannheim, Karlsruhe, Heidelberg, Heilbronn und bundesweit. Ihre Kunden werden es Ihnen danken!

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