Gesetz DDG - TDDDG

von Sandra Hoffmann (Kommentare: 0)

Webseiten-Update aufgrund Gesetzesänderung

Zum 14. Mai 2024 erfolgte eine Gesetzesänderung, die Auswirkungen auf Ihre Website hat, wodurch für Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Handlungsbedarf entstanden ist, damit diese wieder aktuell ist.

Hintergrund

Dienste, die bisher im juristischen Sprachgebrauch als „Telemediendienste“ bekannt waren, werden nun als „digitale Dienste“ bezeichnet. Hierdurch wurde das Telemediengesetz (TMG) abgeschafft und dieses ist im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) aufgegangen. In diesem Zusammenhang ist auch das eigentlich noch junge Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) vom Dezember 2021 zum Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG) angepasst worden.

Die Rechtswirkungen der jeweiligen Gesetze haben sich hierdurch nicht verändert, ausschließlich der Name der jeweiligen Gesetze und deren Abkürzungen. Seit dem 14. Mai 2024 gilt somit:

TMG = DDG
TTDSG = TDDDG

Was bedeutet das für Sie als Webseitenbesitzer? Gibt es Handlungsbedarf? Unter Umständen ja. Denn die „alten“ Gesetze gibt es nicht mehr, wodurch Sie auf Ihrer Webseite vermutlich falsche Rechtsgrundlagen nennen.

Handlungsbedarf

Impressum:

Sofern Sie in Ihrem Impressum die Impressumspflicht inkl. dem § 5 TMG nennen, ist diese auf den § 5 DDG zu ändern.
Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Es gibt jedoch keine rechtliche Verpflichtung, die Norm explizit zu nennen. Die Angabe „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ reicht völlig aus. Sprich: hatten Sie zuvor keine §-Angabe, müssen Sie weder etwas ändern noch etwas ergänzen.
Gleiches gilt für den sogenannten Haftungsausschluss. Auch diese Angabe ist weder rechtlich verpflichtend, noch sind sich Juristen darüber einig, ob er überhaupt einen rechtlichen Zweck erfüllt, wodurch er als umstritten gilt. Doch sollten Sie in Ihrem Impressum ebenfalls Informationen zum Haftungsausschluss tätigen, in dem die „alten“ Angaben zum TMG stehen, ist auch hier die Norm jeweils auf das DDG anzupassen.

Falls Sie bei dieser Gelegenheit in Ihrem Impressum entdecken, dass hier noch ein „Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RfStV“ genannt wird, ist diese Angabe bitte ebenfalls anzupassen. Bereits seit November 2020 findet sich die Regelung in § 18 Medienstaatsvertrag (MStV) und die Angabe lautet korrekt § 18 MStV. Jedoch gilt auch in diesem Fall, dass eine Nennung der Rechtsnorm im Impressum keine Verpflichtung darstellt.

Unsere Empfehlung beim Impressum:
Lassen Sie die genannten Paragrafen im Impressum ganz weg, so müssen Sie bei künftigen Rechtsänderungen keine Anpassungen vornehmen.

Datenschutzerklärung:

In Ihrer Datenschutzerklärung ist bei den Angaben zur Einwilligung gem. (altem) Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) ausschließlich die Abkürzung TTDSG in TDDDG zu ändern. Vorwiegend handelt es sich hierbei um die Angabe zum § 25 Abs. 1 TDDDG.

Unsere Empfehlung zur Datenschutzerklärung:
Sollte diese (alte) Norm in Ihrer Datenschutzerklärung noch nicht vorhanden sein, können Sie davon ausgehen, dass Ihre Datenschutzerklärung veraltet ist und vor 2022 erstellt wurde, da es das Gesetz seit Dezember 2021 gibt. In diesem Fall empfehlen wir, die Datenschutzerklärung komplett zu aktualisieren, da es in den letzten zwei Jahren weitere rechtliche Änderungen und Anpassungen gab.

Oftmals ist es in diesem Zusammenhang sinnvoll, die gesamte Webseite zu prüfen, datenschutzrechtliche Probleme zu beheben und im Anschluss eine neue Datenschutzerklärung zu erstellen. Bei dieser Vorgehensweise können Sie im Anschluss sicher sein, dass Ihre Webseite sowohl datenschutzkonform ist als auch alle Pflichtinformationen gem. Art. 13 DSGVO enthält.

Cookie-Consent-Banner:

Sofern Sie in Ihrem Cookie-Consent-Banner bzw. dessen Details ebenfalls Rechtsgrundlagen nennen, ist in diesem, sofern es genannt wird, ebenfalls statt dem TTDSG das TDDDG zu nennen bzw. dies zu ändern.

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dacuro GmbH

Seit über 10 Jahren betreut die dacuro GmbH ihre Kunden ganzheitlich zum Thema Datenschutz. Das Team aus Juristen und Technikern ist in der Lage, eine vollumfängliche Datenschutzberatung anzubieten. Bereits mit Einführung der DSGVO prüfte die dacuro Webseiten ihrer Kunden sehr streng entsprechend der jeweils aktuellen Rechtslage und berichtete regelmäßig zum Thema Cookie-Consent-Banner. Denn es ist immer wieder zu lesen, dass auch die Aufsichtsbehörden verschärft Webseiten kontrollieren. So prüfte nicht nur der Landesbeauftrage für den Datenschutz Niedersachsen 2023 Medienwebseiten, auch das bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht führte erst eine teils automatisierte Prüfung von mehr als 350 Webseiten und 15 Apps von bayrischen Betreibern durch. Diese Vorgehensweise zeigt, dass die Thematik immer mehr in den Focus der Behörden rückt, weshalb die Prüfung der eigenen Webseite auf Datenschutzkonformität immer wichtiger wird. Gerne unterstützen wir Sie hierbei auch unabhängig einer Bestellung der dacuro GmbH als externen Datenschutzbeauftragten. Sprechen Sie uns gerne an.

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