Der EU AI Act Countdown: Pflichten bis August 2026 und neue Fristen durch den KI-Omnibus
von Sebastian Treusch (Kommentare: 0)
Anwendung und Bezug zum Datenschutz
Die Europäische Union (EU) hat mit Ihrem KI-Gesetz, dem EU AI Act (KI-Verordnung 2024/1689[1]), einen rechtlichen Rahmen für künstliche Intelligenz (KI) geschaffen. Behörden und Unternehmen sowie weitere Betroffene haben nach Klärung der Anwendbarkeit des Gesetzes und ihrer Rolle als Anbieter oder Betreiber aus Art. 2 der KI-Verordnung (KI-VO) eine KI-Compliance zu implementieren. Dabei ist auch der Datenschutz zu berücksichtigen. Sobald personenbezogene Daten bei der Nutzung von KI verarbeitet werden, wird der Datenschutz relevant und es sind eine Reihe von Maßnahmen umzusetzen, um die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzuhalten. Beim Einsatz von KI-Tools ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten wahrscheinlich. Diese kann bereits beim Training einer KI vorliegen.[
KI-Omnibus
Am 7. Mai 2026 haben sich die EU-Kommission, das EU-Parlament und der EU-Rat auf den sogenannten KI-Omnibus verständigt. Es ist damit die erste substanzielle Änderung der KI-VO, bevor deren zentrale Hochrisiko-Pflichten überhaupt in Kraft getreten sind. (2) Mit dem „Digital Omnibus AI“ soll die Umsetzung der KI-VO für die Anwender vereinfacht werden. Zudem wurden die Fristen angepasst, so dass die Anwender der KI-VO für die Umsetzung von bestimmten Pflichten, insbesondere zur Hochrisiko-KI, mehr Zeit haben.
[2] Seite 10 von der Ausgabe 7/2026 der Datenschutz-Newsbox von DATAKONTEXT GmbH
Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen für Behörden und Unternehmen angeführt:
- Der Art. 4 KI-VO wird neu gefasst. Es wird darin nun klargestellt, dass die Arbeitgeber angemessene Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz Ihrer Beschäftigten ergreifen müssen. Ein bestimmtes individuelles Kompetenzlevel ist ausdrücklich nicht mehr vorgesehen.
- Zweck: Ist der Einsatz der KI-Meeting-Tools überhaupt notwendig?
- Einsatzbereiche: Welche Art von Meetings soll vom Einsatz der KI-Tools betroffen sein (Handelt es sich um externe oder interne Meetings? Um welche Art von Meetings (bspw. Kundenmeetings, Bewerbungsgespräche) handelt es sich?)
- Einsatzumfang: Sollen die Meetings nur transkribiert oder auch aufgezeichnet werden?
- Rechtmäßigkeit: Stehen die Kundenvereinbarungen (bspw. NDAs) bzw. gesetzliche Bestimmungen im Widerspruch zum KI-Tool-Einsatz (bspw. die Aufzeichnung der Online-Personalratssitzungen ist gemäß § 38 Abs. 3 BPersVG verboten)?
- Tools: Welche KI-Tools sollen zu Einsatz kommen?
- Die Frist für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme, wie zum Beispiel von KI-gestützten Bewerber-Screening Tools, ist auf 12.2027 verlängert worden.
Die Frist für Hochrisiko-KI-Systeme, die in Produkten eingebettet sind, ist auf den 02.08.2028 verlängert worden.
Für die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur von algorithmischen Verzerrungen wird mehr Spielraum geschaffen.
- Regulatorische Erleichterungen werden neben kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nun auch auf kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung ausgeweitet.
Die Frist zu den Transparenzpflichten für Bestandsysteme, die schon vor dem 02.08.2026 in den Verkehr gebracht wurden, wird auf 12.2026 verlängert.
- Die Frist für die Einrichtung von KI-Reallaboren durch die auf nationaler Ebene zuständigen Behörden wird bis zum 08.2027 verlängert[1].
[1] Pressemitteilung des Rats der Europäischen Union vom 07.05.2026 zur Vereinfachung der KI-Vorschriften
- Maschinen werden von einer Vielzahl der Vorgaben für KI-Systeme mit einem hohen Risiko ausgenommen.
Pflichten bis August 2026
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Trotz des KI-Omnibus haben die Anwender von KI-Systemen stets eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Dabei gilt es eine Zuordnung des jeweiligen Systems in einer der vier Risikogruppen der KI-VO vorzunehmen. Die Gruppen zur Risikoeinstufung lauten: Minimales Risiko, begrenztes Risko, hohes Risiko und inakzeptables Risiko.
Nachdem geklärt ist, unter welchen Tatbestand das jeweilige System fällt und demnach welche konkreten Pflichten vom Anwender zu erfüllen sind, ergibt sich auch der konkrete Anwendungszeitpunkt.
Der allgemeine Anwendungsbeginn der KI-Verordnung ist weiterhin am 02.08.2026. So bleiben die meisten Transparenzpflichten aus Art.50 der KI-VO zu diesem Stichtag bestehen. Lediglich die Anbieter von Bestandsystemen gewinnen, wie bereits vorgenannt, durch den KI-Omnibus vier Monate mehr Zeit. Die Pflicht zur Transparenz bei der Offenlegung von Deepfakes und die Kennzeichnungspflicht bei bestimmten KI-generierten Texten nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO bleibt dagegen grundsätzlich zum 02.08.2026 bestehen.
Fazit
Die KI-VO wird durch den KI-Omnibus neu geordnet. Das Inkrafttreten ist für den 01.08.2026 vorgesehen.[1] Für Behörden und Unternehmen ergibt sich durch die geschaffenen Übergangsfristen, insbesondere bei den Pflichten zu den KI-Systemen mit hohem Risiko, ein größerer zeitlicher Spielraum. In der Praxis gilt es für die Anwender eine detaillierte Einzelfallprüfung zu der jeweiligen KI vorzunehmen, da der KI-Omnibus keine pauschale Verschiebung der KI-VO vorsieht. So bleibt der allgemeine Anwendungsbeginn der KI-VO am 02.08.2026. Auch die Offenlegungspflicht von Deepfakes für Betreiber gilt weiterhin zum 02.08.2026. Je nach Einordnung des Systems im Rahmen der erforderlichen Einzelfallprüfung gilt für Hochrisiko-KI der 02.12.2027 oder der 02.08.2028 als neuer Stichtag. Die Neufassung des Art. 4 der KI-VO über die KI-Kompetenz ist zu begrüßen. Die zuvor bestehenden Unsicherheiten über den Umfang der Schulung von Mitarbeitenden ist für Unternehmen erheblich reduziert worden. Zudem ist es für Unternehmen zu empfehlen eine KI-Richtlinie aufzusetzen und diese von Ihren Mitarbeitenden unterschreiben zu lassen.
[1] Seite 10 von der Ausgabe 7/2026 der Datenschutz-Newsbox von DATAKONTEXT GmbH
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