Erkrankung von Mitarbeitern an ansteckenden Krankheiten (Covid-19)
von Dr. Eljalill Tauschinsky (Kommentare: 0)
Wenn Mitarbeiter an ansteckenden und gefährlichen Krankheiten erkranken, dann kann der Arbeitgeber die Pflicht haben, die Kontaktpersonen zu warnen oder Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Die meisten solcher Krankheiten sind sehr selten – dazu gehören z. B. Cholera, Pest und Tuberkulose, genauso wie Masern und Windpocken. Aber auch weitere, neue Krankheiten können dazugehören, so wie jetzt Covid-19 (Coronavirus SARS-CoV-2). Wegen der Seltenheit der Krankheiten, für die der Infektionsschutz ansonsten zutrifft, werden sich viele Arbeitgeber erst jetzt der Frage stellen, welchen Pflichten sie in einem solchen Fall unterliegen.
Datenschutz und Covid-19
Bitte beachten Sie, dass wir, als Datenschutzbeauftragte, keinen Rat bezüglich Gesundheitsvorsorge, Arbeitsschutz oder Arbeitsrecht geben. Stattdessen ist unsere Beratung auf die Wahrung der Privatsphäre der Mitarbeiter ausgerichtet, und die Wahrung der datenschutzrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers.
Außer Sie sind im medizinischen Bereich tätig, wird in aller Regel Ihr Mitarbeiter vor Ihnen von seiner SARS-CoV-2 Infektion wissen. Der Mitarbeiter wird positiv getestet worden sein, und sich jetzt – krankgeschrieben – in Quarantäne befinden. Er wird Ihnen aber den spezifischen Grund seiner Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt haben. Das Gesundheitsamt wurde schon durch den Erkrankten oder seinen Arzt informiert – so dass sich vielleicht vor Ihrem Mitarbeiter sogar das Gesundheitsamt bei Ihnen meldet. Bei anderen Krankheiten mag das anders sein – aber ohne medizinische Vorkenntnisse werden Sie nur selten genaueres darüber wissen, ob ihr Mitarbeiter an einer ansteckenden Krankheit erkrankt ist.
Verhalten im Ernstfall
Die erste Priorität im Fall der Infektion eines Mitarbeiters, ist der Schutz der Kollegen. Ist ein Mitarbeiter erkrankt, so sind weitere Mitarbeiter in der Regel als Kontaktpersonen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt. Aber nicht jeder Kollege hat mir jedem Mitarbeiter gleich viel Kontakt. Auch die Art des gefährlichen Kontakts unterschiedet sich, je nach Infektionskrankheit. Das Gesundheitsamt geht, laut seiner Webseite, davon aus, dass im Fall von Covid-19 alle Mitarbeiter, die sich länger als 1h in unmittelbarer Nähe des Infizierten aufgehalten haben, oder mit diesem in engeren körperlichen Austausch standen (etwa, indem Sie Teller oder Tassen geteilt haben), in erhöhter Gefahr einer Infektion befinden. Diese Mitarbeiter gelten also als gefährdete Kontaktpersonen. Die anderen Mitarbeiter, nach gegenwärtigen Informationen, nicht.
Allerdings kann es auch sein, dass Sie Menschen mit erhöhtem Risiko beschäftigen. In Ihrem und deren Interesse kann es durchaus sinnvoll sein, hier größere Vorsicht walten zu lassen. Ob und wie sie diese Vorsicht umsetzen können kann Ihnen aber im besten Fall ihr Betriebsarzt oder das Gesundheitsamt sagen.
Es ist nun ein Gebot des Arbeitsschutzes, diese Kontaktpersonen unter den Mitarbeiter von Ihrer Gefährdung zu unterrichten. Wenn möglich, sollte dies aber geschehen, ohne die Identität des kranken Mitarbeiters preis zu geben. In vielen Fällen wird innerhalb einer Abteilung schnell klar sein, um welche Person es sich handelt. In anderen Fällen ist dies aber nicht der Fall. Bedenken Sie, dass einige Krankheiten mit einem sozialen Stigma verbunden sind, und schützen Sie die Identität Ihres kranken Mitarbeiters so gut wie möglich.
Auch wenn Sie einigen Kollegen die Identität des Kranken werden offenlegen müssen, weisen Sie bitte Ihre Mitarbeiter wiederum daraufhin, diese Information mit Diskretion zu behandeln. Infizierte, kranke Menschen sind in der Regel genug damit beschäftigt, mit Ihrer Krankheit fertig zu werden … Gerüchte aus der Firma sind hierfür meistens nicht hilfreich. Natürlich kann es sein, dass Ihr Mitarbeiter auch privat mit ein paar Kollegen befreundet ist, und deswegen mit diesen häufiger oder länger beisammen ist, auch abseits seiner Abteilung. Ihr Mitarbeiter ist aber sowieso aufgefordert, seine Freunde selbst über seine Erkrankung zu informieren. Bitten Sie ihren kranken Mitarbeiter darum, im Zweifelsfall direkt mit seinen befreundeten Kollegen Kontakt aufzunehmen. Sollte jemand dadurch doppelt informiert werden, so schadet das nicht.
Quarantäne - Homeoffice
Diese Kontaktpersonen sind wahrscheinlich in der Pflicht, sich beim Gesundheitsamt zu melden. Wahrscheinlich wird das Gesundheitsamt für diese dann Quarantäne anordnen. In Quarantäne ist es den Mitarbeitern untersagt, das Haus zu verlassen. Das hindert diese aber an sich nicht daran, von zu Hause aus noch der Arbeit nachzugehen – vorausgesetzt, Sie haben rechtzeitig die dafür nötigen Voraussetzungen geschaffen – dazu gehört, dass Homeoffice praktisch und technisch möglich ist, dass Sie das Homeoffice durch einen Zusatz zum Arbeitsvertrag rechtlich abgesichert haben, und dass Sie den Arbeitnehmer auf die spezifischen Datensicherheitsanforderungen des Homeoffice hingewiesen haben. Bedenken Sie, dass auch Sie in dieser Situation das Haus, in dem Quarantäne herrscht, nicht betreten dürfen. In unserem letzten Blogbeitrag haben wir uns bereits mit der Thematik Homeoffice beschäftigt und stellen hier eine Mustervereinbarung zur Verfügung. Diese ist (unverändert) arbeitsrechtlich korrekt. Sollten Sie diese aufgrund der aktuellen Situation als zu kompliziert und zu komplex empfinden, sprechen Sie uns an. Wir haben für Sie eine Alternativlösung, die etwas einfacher und kürzer formuliert ist.
Sollte sich einer der isolierten Mitarbeiter als infiziert herausstellen, so wiederholt sich die Situation – wobei diesmal die Zahl der Kontaktpersonen durch die zeitige Quarantäne hoffentlich kleiner ausfällt.
Das Gesundheitsamt ist ermächtigt, in speziellen Fällen weitere Maßnahmen anzuordnen oder weitere Informationen von Ihnen zu erfragen. Diese Verarbeitung von Daten ist dann durch Art. 6 Abs 1 lit. c DSGVO gedeckt, denn es handelt sich um eine Datenverarbeitung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. In dieser Situation dürfen Sie auch davon ausgehen, dass alle durch das Gesundheitsamt angeordneten Maßnahmen rechtens sind – hier genießen Sie recht weiten Vertrauensschutz – und das Gesundheitsamt recht weite Befugnisse.
Das dacuro-Team ist vollzählig
Sollten Sie Fragen zum datenschutzrechtlichen Umgang mit Gesundheitsdaten aufgrund von Covid-19, zur Homeoffice-Regelung oder den datenschutzkonformen Umgang mit der IT im Homeoffice haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Unser Team ist (bisher) gesund und vollständig für Sie im Einsatz. Denn unabhängig der aktuellen Situation sollten Sie manche Entscheidungen nicht voreilig treffen, um Datenpannen zu vermeiden. Bleiben Sie gesund!
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