Darf man einfach so jemanden fotografieren ohne um Erlaubnis zu fragen?

von Ass. Jur. Bernd Gehrig (Kommentare: 17)

Dieser Beitrag soll am Anfang einer Reihe von Beispielen zum Thema Fotografieren von natürlichen Personen stehen und die datenschutzrechtlichen und anderen rechtlichen Konsequenzen beleuchten, die sich daraus ergeben können. Ich gebe auch Hinweise, unter welchen Voraussetzungen das Anfertigen von Personenfotos rechtlich korrekt möglich ist.

Zu Beginn erörtere ich hier zunächst etwas leger ausgedrückt die Frage:

Wie privat sind eigentlich Fotos für den ausschließlichen Eigengebrauch?

In weiteren Beiträgen gehe ich dann darauf ein, welche Voraussetzungen bei der Nutzung von Fotos natürlicher Personen für Firmenzwecke oder Veröffentlichungszwecke erfüllt sein müssen, bzw. um spezielle Fragestellungen wie etwa das Erstellen von Fotos in einer Schulklasse o. Ä.

Der Fall:

ein Brunnen in Mannheim

Herr A sitzt gemütlich auf der Einfassung eines Brunnens am Marktplatz im Sonnenschein, genießt seinen Amarena Becher-togo und sinniert über Gott und die Welt, als Frau B an Ihn herantritt, ihr Handy zückt und sagt: „Ich mach jetzt mal ein paar Fotos von Ihnen“. Gesagt getan, nach einigen Aufnahmen erklärt sie „Sie kommen jetzt in meine private Sammlung schöner Männer, wo ich Sie ab und zu anschaue“. „Das dürfen Sie nicht“, ruft Herr A. „Das ist strafbar und gesetzwidrig. Ich zeig Sie an. Sie müssen die Bilder wieder löschen“.

„Nein, für rein persönliche Zwecke, ohne die Bilder anderen zu zeigen oder im Internet zu verbreiten oder die Bilder zu verkaufen darf ich das“ antwortet Frau B. „Ich muss Sie nicht mal um Erlaubnis fragen.“

Hat sie damit etwa Recht?

 

 

Ist es nach dem Strafgesetzbuch strafbar, jemanden ohne dessen ausdrückliche Erlaubnis zu fotografieren?

Schauen wir zunächst in die entsprechende Vorschrift im Strafgesetzbuch (StGB):

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

  2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

  3. (weitere Tatbestände).

In dem geschilderten Fall ist keine der im Gesetz genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt:

Der öffentlich zugängliche Marktbrunnen stellt keinen besonders geschützten Raum dar. Ebenso wenig, wie z. B. eine städtische Parkanlage. Auch eine Hilflosigkeit lag hier nicht vor.

Ergebnis: Keine Strafbarkeit gegeben.

Anders läge der Fall z. B. bei Gaffern die Unfallopfer fotografieren. Hier wäre eine hilflose Lage gegeben – Abs. 1 Nr. 2, oder beim Fotografieren vom gegenüberliegenden Fenster in eine Wohnung – hier würde ein besonders geschützter Bereich verletzt – Abs. 1 Nr. 1.
Auch die weiteren im Gesetz genannten Tatbestände, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll, kommen in dem geschilderten Fall nicht in Frage.

Frau B kann also zu Recht für sich in Anspruch nehmen, keine Straftat begangen zu haben.

Verstößt ein Foto ohne Zustimmung der fotografierten Person gegen das Urheberrecht?

Hier wäre das Kunst- und Urhebergesetz (KUG) einschlägig:

§ 22 KUG:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden

Eine Verbreitung oder Veröffentlichung soll in dem Fallbeispiel ja eben nicht stattfinden. Die B möchte die Bilder nur selbst betrachten und sich daran ergötzen. Eine Einwilligung nach KUG ist also nicht erforderlich – somit liegt hier ebenfalls kein Verstoß vor.

Bleibt noch die folgende Frage zu klären: Verstößt ein Foto ohne Zustimmung der fotografierten Person gegen das Datenschutzrecht?

Hier ist zunächst festzustellen, dass Fotos von Menschen (natürlichen Personen) sogenannte personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Abs. 1 DSGVO sind, und sogar als besonders schützenswert gemäß Art. 9 DSGVO eingestuft werden, da sie über biometrische Verfahren eine eindeutige Identifikation der betroffenen Person ermöglichen. Die Verarbeitung, also auch bereits die Aufnahme solcher Fotos, ist nur zulässig, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO besteht. In dem geschilderten Fall käme hier eine Einwilligung des Herrn A in Betracht. Genau diese wird jedoch von ihm verweigert, so dass man auf den ersten Blick einen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO annehmen könnte.

Aber der Frau B bleibt vielleicht ein Ausweg:

Art. 2 Abs. 2 Nr.3 DSGVO Sachlicher Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten

Das sogenannte Haushaltsprivileg.  Nur für den „Hausgebrauch“ verarbeitete personenbezogene Daten sollen nicht durch die DSGVO bzw. durch Datenschutzrecht geschützt sein. Natürliche Personen (Menschen) sollen also personenbezogene Daten - auch Fotos- von anderen Menschen für rein persönliche oder familiäre Zwecke nutzen dürfen.

Einer Einwilligung als Rechtsgrundlage bedürfte es dann nicht.

Die Frage in unserem Fall lautet daher:

Kann die Art wie die Fotos entstanden sind – nämlich in der Öffentlichkeit - und die Art der Nutzung – nämlich nur zur eigenen Erbauung -  in der Gesamtbetrachtung als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit betrachtet werden?

Die Reichweite des Haushaltsprivilegs ist derzeit rechtlich noch nicht in vollem Umfang ausdifferenziert.

Klarheit herrscht aber in Bezug auf folgende Beispiele:

Ein Unternehmen möchte Bilder nutzen. Beispiel wäre hier eine Präsentation der Mitarbeiter auf der Firmenhomepage. Für Unternehmen, gleich ob Einpersonenfirma oder Konzern gilt das Haushaltsprivileg grundsätzlich nicht.

Frau B handelt aber ausschließlich als Privatperson.

Die Fotos werden im Internet auf Webseiten, auf Social-Media-Plattformen, oder in Printmedien allgemein zugänglich veröffentlicht. Hier wird der Bereich des persönlichen oder familiären eindeutig verlassen, da eine beliebige Öffentlichkeit auf die Fotos zugreifen kann.

Hierzu das Lindqvist-Urteil

Bei Frau B ist dies nicht beabsichtigt, die Fotos sollen ja nur für Sie selbst verfügbar sein und nicht einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das Nutzen (Betrachten) der Fotos ist also vom Haushaltsprivileg gedeckt, nämlich als persönliche Tätigkeit.

Aber auch die Beschaffung der Fotos, (das Erheben der personenbezogenen Daten) also hier die Vorgehensweise beim Fotografieren selbst muss dem privaten oder persönlichen Bereich zuzuordnen sein.

Hierzu ein Urteil des Amtsgerichts München, aus dem die folgenden Zitate stammen:
Amtsgericht München Urteil vom 09.08.2017 - 1112 OWi 300 Js 121012/17 - Dauerhafte Videoaufzeichnungen des Verkehrsraums mit Dashcams (verkehrslexikon.de)

„Das permanente und anlasslose Filmen des Straßenraums vor und hinter dem geparkten Fahrzeug stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.

Es geht nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten.

Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlichen Raums durch Privatpersonen ist nicht zulässig.“

Hier ging es darum, dass eine Fahrzeugeigentümerin permanent eine Dashcam die Umgebung ihres Fahrzeuges aufzeichnen ließ, um bei eventuellen Beschädigungen
ein Beweismittel zur Verfügung zu haben. Es fand also eine Art Dauerüberwachung durch eine Privatperson statt.

Auch hier liegt der Fall der B anders. Sie sucht ja gezielt ihr interessant erscheinende
Exemplare der Gattung Mann und schießt jeweils einige wenige Fotos. Von einer permanenten Dauerüberwachung einer beliebigen Öffentlichkeit kann also keine Rede sein.

Die Chancen der Frau B, keinen Datenschutzverstoß begangen zu haben, steigen also.

Schauen wir noch in den Erwägungsgrund zum Haushaltsprivileg:

Erwägungsgrund 18 Keine Anwendung auf den persönlichen oder familiären Bereich*

Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. 2Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten.

Der Gesetzgeber wollte hier also in erster Linie die Abgrenzung zu jedweder beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit herausstellen. Eine persönliche Beziehung zu den Betroffenen wird nicht vorausgesetzt.

So auch z. B. Dr. Datenschutz:
Das Haushaltsprivileg der DSGVO (datenschutz-praxis.de):
Zitat: „Eine persönliche Beziehung zu den betroffenen Personen, deren Daten jemand verarbeitet, ist bei der Frage nach einer „persönlichen“ Tätigkeit – im Gegensatz zur „familiären“ Tätigkeit – nicht nötig. Sonst wäre z.B. auch das Sammeln von Prominenten-Bildern nicht von der Haushaltsausnahme erfasst“.

Dass also die Frau B ihre Opfer nicht kennt, bedeutet also nicht zwingend, dass keine als persönliche Tätigkeit vorliegt. Das Ausüben von Hobbies wird hingegen allgemein als solche angesehen – wie speziell diese auch sein mögen.

Der von mir geschilderte Fall wurde m. W. in der Literatur oder in einem datenschutzrechtlichen Urteil noch nicht behandelt. Mit etwas Bauchschmerzen neige ich jedoch dazu, der Frau B das Haushaltsprivileg der DSGVO aus den oben genannten Gründen zuzugestehen, so dass ihre Handlungsweise nicht unter das Datenschutzrecht fällt.

Wäre die DSGVO hier anwendbar müsste sie auch alle Vorschriften des Datenschutzes einhalten, wie etwa: Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO, Technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, Datenschutzfolgeabschätzung etc., um nur einige Beispiele zu nennen.

Ich halte es für überzogen, gegen dieses beschriebene Privatvergnügen das gesamte Datenschutzrecht in Stellung zu bringen. Es „hängt aber tatsächlich nur an einer scheinbar einfachen Bewertungsfrage – nämlich ob die Frau B die Fotos ausschließlich für rein persönliche Zwecke nutzt.

Kann der A zivilrechtlich gegen die Frau B vorgehen?

Auch wenn das Fotografieren einer Person ohne deren Einverständnis wie oben ausgeführt nur in ganz bestimmten Fällen strafbar ist, nur bei wirtschaftlicher Verwertung unter das Kunst und Urheberrecht fällt, und auch nicht stets unter das Datenschutzrecht fällt (Haushaltsprivileg), so stellt es dennoch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 i.V. mit Art.1 des Grundgesetzes dar, nämlich als Verletzung des Rechts am eigenen Bild.

Ein Beispiel: Amtsgericht Bonn, Urteil vom 28.01.2014 - 109 C 228/13 -

Sinngemäß wiedergegeben:
Ein Umweltschützer fotografierte systematisch Hundebesitzer ohne deren Einwilligung, die unerlaubterweise ihre Hunde in einem geschützten Gebiet ausführten, um diese wegen Ordnungswidrigkeiten zur Anzeige zu bringen und Beweise für die Verstöße zu dokumentieren.

Einer der betroffenen Hundebesitzer klagte dagegen mit dem Ziel der Unterlassung weiterer Fotos und der Löschung der vorhandenen und bekam vom Amtsgericht Recht.
Der Beklagte habe das Recht am eigenen Bild verletzt, da er ohne Einwilligung gehandelt habe.

Der Schutz der Natur gemäß (Art. 20a GG) wiege dagegen nicht schwerer und es sei nicht Aufgabe des Umweltschützers allgemein Ordnungsaufgaben durch systematische Überwachung wahrzunehmen. Dies sei allein die Aufgabe der zuständigen Ordnungsbehörde. Außerdem habe der Beklagte keine eigenen, sondern nur Allgemeininteressen verfolgt.

Eine Abwägung hat in dieser besonderen Situation also ergeben, dass das Recht am eigenen Bild schwerer wiegt, als der allgemeine Umweltschutz, da es nicht Aufgabe des Umweltschützers war, selbst für „Ordnung“ zu sorgen, und er auch nicht selbst beeinträchtigt war, er also kein „eigenes“ Grundrecht für sich geltend machen konnte.

Im Fall der B wäre nun aber abzuwägen zwischen ihrem eigenen Grundrecht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Ausüben ihres Fotografier-Hobbys) und dem Recht am eigenen Bild ihrer „Opfer“. Der Grad der Beeinträchtigung hängt auch hier davon ab, was mit den Fotos geschieht. Jede Art von Weiterverbreitung erhöht diese natürlich.

Aber auch das fotografiert werden an sich und die damit einhergehende Unsicherheit „was könnte mit meinem Abbild geschehen“ verletzt das Recht am eigenen Bild und muss daher durch ein stärkeres Recht gerechtfertigt sein. Ist der Wunsch der B, ihrem Hobby nachgehen zu können also stärker zu bewerten?

Wohl kaum, da immerhin eine Beeinträchtigung stattfindet. Herr A kann daher wohl Unterlassung und Löschung der Bilder verlangen.

Fazit:

  1. Das Fotografieren einer Person im öffentlichen Raum ohne deren Zustimmung ist nicht strafbar, wenn nicht besondere Umstände wie etwa eine hilflose Lage hinzukommen (§ 201a StGB).

  2. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Urheberrecht vor, wenn keine wirtschaftliche Verwertung oder Verbreitung beabsichtigt ist (§ 22 KUG).

  3. Ob eine Einwilligung gemäß Datenschutzrecht erforderlich ist, hängt davon ab, ob die fotografierende Person sich auf das Haushaltsprivileg berufen kann. Dies scheidet von vornherein bei allen beruflich oder unternehmerisch motivierten oder verwendeten Fotos von natürlichen Personen aus. Auch wenn eine breite unkontrollierte Verbreitung z. B. im Internet oder über social Media beabsichtigt ist, greift das Haushaltsprivileg nicht. In dem geschilderten Fall, Anfertigen und Verwendung der Fotos nur für rein persönliches Betrachten ist die Frage nicht abschließend geklärt, da vieles dafürspricht, dies als rein persönlichen Zweck zu bewerten.

  4. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 und 2 Grundgesetz beinhaltet auch das Recht am eigenen Bild. Auch hier ist unstrittig, dass eine Verwertung der Aufnahme ohne vorherige Zustimmung gegen dieses Recht verstößt. Auch wenn eine Verwertung in dem Beispielfall nicht stattfindet ist aber allein schon die Beeinträchtigung der Fotografierten Person wohl stärker zu gewichten als die „Freiheit“ der anderen, da ja von der Fotografin die Beeinträchtigung ausgeht.

Die grundsätzliche Rechtsfrage, ob der Grundrechtsschutz zwischen Privatpersonen überhaupt greift (Grundrechte nur als Abwehrrechte gegen den Staat) soll hier außer Betracht bleiben.

Es sind also noch einige rechtliche Bewertungen offen.

Das Team der dacuro GmbH besteht aus unterschiedlich spezialisierten Mitarbeitern. Wir decken mithilfe unserer technisch und juristisch versierten Kollegen den gesamten Bereich des Datenschutzes ab. Hierdurch haben wir die Möglichkeit, Kunden ganzheitlich zu betreuen. Wir unterstützen unsere Kunden nicht nur im Rhein-Neckar-Kreis, sondern deutschlandweit von Freiburg bis Hamburg. Sollten Sie Fragen haben, oder wir Sie bei einem Thema unterstützen können, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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Kommentar von Birgit |

Mich würde interessieren, wie es beim Fotografieren von minderjährigen Kindern auf dem Spielplatz aussieht, kann auch hier jeder einfach Fotos machen oder filmen? In meinem Beispiel handelt es sich um keinen öffentlichen Spielplatz sondern den Garten des Kindergartens, wo es schon öfter vorgekommen ist, dass Passanten einfach die Kinder im Garten fotografieren. Wie sieht hier die Rechtslage aus?

Antwort von Ass. Jur. Bernd Gehrig

Herzlichen Dank für Ihren Kommentar / Ihre Anfrage!

Nein das ist nicht erlaubt. Hier liegt der Fall anders als in meinem Beispiel welches ich für den Blog verwendet habe. Dort hielt sich die erwachsene Person ja (von mir beabsichtigt) in der  Öffentlichkeit auf.

A) Strafbarkeit

Bei dem Garten des Kindergartens handelt es sich wohl grundsätzlich  um einen geschützten Bereich gemäß § 201 Abs (1) a des StGB (umstritten) auch wenn im Gesetz von einem Raum die Rede ist. Es wäre also eine Strafbarkeit (geringe Geldstrafe) gegeben. Die Privatsphäre im privaten Bereich ist geschützt.

Die Vorschrift des § 201 Abs. (3) Nr. 1 StGB (Nacktfotos von Minderjährigen) liegt hier nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt wohl nicht vor. Hier wäre ansonsten sogar eine Freiheitsstrafe möglich.

B) Abwehranspruch wegen Grundrechtsverletzung

Da hier in jedem Fall der Privatbereich betroffen ist, stellt das Fotografieren eine Grundrechtsverletzung (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) dar, gegen die auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt werden kann.

C) Datenschutz – DSGVO

Bei den Fotos handelt es sich zweifelsfrei um personenbezogene Daten – sogar um besonders sensible gemäß Art. 9 DSGVO – nämlich biometrische Daten. Hinzu kommt, dass es sich bei den Betroffenen um Minderjährige handelt, deren Daten nur mit Einwilligung der Eltern/Erziehungsberechtigten verarbeitet werden dürfen.

Das Haushaltsprivileg greift hier ohnehin nicht, da die Fotos bereits unter Verletzung der Privatsphäre entstanden sind.

Gegen die Fotografierenden wäre daher die Verhängung eines Bußgeldes gemäß DSGVO möglich und auch ein Schadensersatzanspruch (wegen eines immateriellen Schadens – umstritten) der betroffenen Kinder, in diesem Fall vertreten durch die Eltern.

Kommentar von Rentmeister |

Wie bewerten Sie das Fotografieren/Filmen von Polizeibeamten bei einem Routineeinsatz? Ein Veröffentlichung nach dem KUG wäre nach herrschender Meinung ohne Einwilligung strafbar, der Fotograf gibt aber an, die Fotos nicht veröffentlichen zu wollen und das Gegenteil ist auch nicht konkret beweisbar..

Weitere Annahme: Der Sachverhalt stellt sich so dar, dass keine Verletzung der §§ 201 und 201 a STGB begründbar ist.

Liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor oder kann sich der "Täter" auf das Haushaltsprivileg berufen?
Wie sehen Sie die Möglichkeit zu einer Identitätsfeststellung, aufgrund der rein abstrakten Gefahr von Verstößen gegen das KUG?
Angenommen, dass Haushaltsprivileg greift, können die Polizisten wegen des Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine Unterlassung und Löschung verlangen?

Antwort von Ass. Jur. Bernd Gehrig

Sehr geehrter Herr Rentmeister,

herzlichen Dank für Ihr Interesse an unserem Blog und Ihrem Kommentar zu diesem Beitrag.

Mit dem Hinweis, dass wir keinerlei Rechtsberatung tätigen dürfen und dass wir hier lediglich unsere Sichtweise wiedergeben, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1. Das Fotografieren von Polizeibeamten im Einsatz ist grundsätzlich erlaubt. Natürlich gilt auch für sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches sie vor unberechtigten Aufnahmen schützt - nämlich immer dann, wenn sie nicht als Amtsperson tätig sind. Bei Einsätzen sind sie jedoch in erster Linie Träger hoheitlicher Befugnisse und nicht in erster Linie Privatperson. Grundsätzlich ist die Beweissicherung des Bürgers, dass polizeiliche Maßnahmen korrekt oder eben nicht korrekt abgelaufen sind, statthaft (aber natürlich nicht eine anschließende willkürliche Veröffentlichung im Internet). Insoweit hätte also das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Polizeibeamten während des Einsatzes hinter den Interessen der Bürger zurückzustehen. Über die Grenzen im Einzelfall (Eventuelle Behinderung der Polizeiarbeit etc.) kann ich hier jedoch keine Aussagen tätigen. Hier wäre eine detaillierte Rechtsprechung hilfreich.

2. Feststellung der Identität wegen Gefahr der späteren Veröffentlichung im Internet erlaubt?
Hier müssen konkrete Verdachtsmomente vorliegen, dass dies später tatsächlich beabsichtigt ist. (BVerfG, Beschluss vom 24.7.2015 – 1 BvR 2501/13):
"Vielmehr sei zunächst zu prüfen, ob eine von § 33 Absatz I KunstUrhG sanktionierte Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung der angefertigten Aufnahmen tatsächlich zu erwarten sei...."

Die bloße Unterstellung reicht hierfür also nicht aus. Die Aufnahme kann ja auch einfach nur für Beweiszwecke angefertigt werden - s. O. Nr. 1. Eine Personenfeststellung nur wegen des Verdachts auf eine mögliche spätere Veröffentlichung reicht nicht aus.  Immerhin kann ja auch erst dann rechtlich vorgegangen werden, wenn die Veröffentlichung tatsächlich stattfindet - der Verstoß gegen das KUG (Kunst und Urhebergesetz) oder gegen die DSGVO (Datenschutz Grundverordnung) also begangen wurde.

3. Haushaltsprivileg
Ihre Annahme vorausgesetzt das Haushaltsprivileg greift, dann wäre die DSGVO nicht anwendbar (also auch nicht Art. 17 DSGVO). Ein Löschungsverlangen könnte dann nur auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützt werden. Ein Löschungsverlangen wäre dann nur als zivilrechtlicher Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung denkbar. Geht man jedoch davon aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Polizeibeamten im Einsatz nicht voll zu Tragen kommt - s. O. Nr. 1), dann wird wohl auch der zivilrechtliche Anspruch auf Beseitigung der Störung nicht greifen. Hier wäre ein entsprechendes Urteil hilfreich - leider konnte ich hierzu nichts finden.

Kommentar von matthias |

Danke für diese Einschätzung eines Standardfalles.
Unabhängig davon würde die gute Erziehung der Frau im fiktiven Fall dazu führen, dass sie die Fotos löscht. ;-) Man/Frau muss ja nicht jedes Recht bis zum äußersten ausüben.

Kommentar von Gunnar V. |

Hallo sehr geehrtes Anwaltteam,

da die Fotografin den Herrn direkt (hier unterstelle ich mal ein Porträtfoto oder ein ähnliches Format) und nicht den Brunnen fotografiert hat, darf er das Löschen verlangen (Stichwort "Recht am eigenen Bild"), weil er der Aufnahme widersprochen hat. Zudem hat er sich bei keiner öff. Veranstaltung aufgehalten. So zumindest sehen es etliche Anwaltsseiten oder auch sogar St. Warentest in einem Artikel zur gleichen Sachlage.

Viele Grüße
Gunnar V.

Antwort von Ass. Jur. Bernd Gehrig

Sehr geehrter Herr Gunnar V.,


herzlichen Dank für Ihren Kommentar, beziehungsweise Ihre Anfrage.  

Ja, so ist es.  

In meinem (als Lehrbeispiel konstruiertem Fall) ist das Strafrecht, das Kunst und Urheberrecht und wohl auch die DSGVO (wenn man vom Haushaltsprivileg ausgeht – durch Urteil meines Wissens noch nicht geklärt) nicht anwendbar.  

Bleibt also das Recht am eigenen Bild als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches hier verletzt wurde.

Wie ich in Nr. 4 meines Fazits zusammengefasste ist dies hier stärker zu gewichten als die Freiheit (Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) beliebig Personen gezielt zu fotografieren – auch wenn es wie in meinem Beispielfall ausschließlich der rein persönlichen und privaten Erbauung dient.

Hiernach kann der A also die Löschung als Beseitigung der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts verlangen.

Kommentar von Ralf |

Ein richtig schöner Text über das Thema "Filmen ohne Erlaubnis aber ohne Veröffentlichung". Die meisten anderen Texte zu diesem Thema beinhalten ja immer die Veröffentlichung, hier wurde endlich mal darauf eingegangen, was eigentlich Sache ist, wenn von keiner Veröffentlichung auszugehen ist.

In der Regel bleibt da ja nur das Zivilrecht übrig. Wäre nett wenn man hier noch dazu schreiben könnte, wie den nun ein normaler Bürger in der Praxis dagegen vorgehen kann. Also, an wen oder wohin er sich wenden kann oder wie er vorgehen kann, wenn er sein Persönlichkeitsrecht verletzt sieht.Kann man das bei der Polizei anzeigen? Hat die die Befugnis hier Maßnahmen zu treffen (z.B. Bildmaterial löschen)? oder geht man da zu einem Anwalt oder wendet man sich direkt an das Gericht oder den Verbraucherschutz?

Antwort von Ass. Jur. Bernd Gehrig

Sehr geehrter Herr Ralf,

danke für Ihren freundlichen Kommentar.

Ja, hier wäre dann der Zivilrechtsweg zum Amtsgericht gegeben, falls sich die B weigert das
Bild zu löschen. Eine Anzeige bei der Polizei ist mangels Strafbarkeit (wie ausgeführt) nicht gegeben.

Die Einschaltung eines Anwalts wäre hilfreich, aber wohl nicht zwingend vorgeschrieben, es sei denn der vorgetragene
Streitwert würde eine Klage beim Landgericht (hier herrscht Anwaltszwang) erfordern.

Kommentar von Patrik Flatz |

Guten Tag!
Wir haben ein ähnliches Problem wie Birgit.
Nur bei uns handelt es sich um eine Wohnanlage. Mehrere Kinder im Alter von 1 bis 13 Jahren (es handelt sich um mindestens 5 - 10 Kinder, Mädchen und Jungs im Badeanzug) sich auf der Gemeinschaftswiese nach dem planschen in die Sonne gelegt. Dabei wurden sie heimlich fotografiert bzw gefilmt. Laut Hausverwaltung wurden diese Aufnahmen von dieser Person an eine weiter Person weitergeleitet, die sie dann der Hausverwaltung zukommen lies.

Welches Recht gilt hier und sind gegebenenfalls beide Personen strafbar?

Mit freundlichen Grüßen

Patrik Flatz

PS: Wir haben die Aufnahmen noch nicht gesehen!

Antwort von Ass. Jur. Bernd Gehrig

Sehr geehrter Herr Flatz,

herzlichen Dank für Ihren Kommentar zu meinem Blogbeitrag. Haben Sie bitte Verständnis, dass ich hier keine eingehende Prüfung vornehmen kann - und aus rechtlichen Gründen auch nicht darf. Es gilt das Gesetz gegen Missbrauch von Rechtsberatung. Eine solche ist nur Rechtsanwälten gestattet.. Aber ich gebe gerne einige Hinweise:

Bei Ihrer Sachverhaltsschilderung könnte durchaus eine Strafbarkeit in Betracht kommen, da es sich gemäß § 201a Abs. 3 StGB um Minderjährige handelt. Das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift wie etwa „Nacktheit“ (nur mit Badehose bekleidet) oder „gegen Entgelt“ sollten Sie von einem Fachanwalt für Strafrecht überprüfen- bzw. durch eine Anzeige bei der Polizei durch entsprechende Ermittlungen eruieren lassen.

Das Haushaltsprivileg der DSGVO gilt hier nicht, allein schon deshalb weil die Bilder ja weitergegeben wurden, also keinesfalls im rein privaten Bereich verblieben sind. Es handelt sich also auch um einen Datenschutzverstoß, falls die fotografierende Person keine Rechtsgrundlage nennen kann. Ein mögliches berechtigtes Interesse gem. Art. 6 lit. (f) DSGVO kommt hier jedenfalls sicher nicht in Frage.

Eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde verbunden mit einer Strafanzeige gem. § 42 BDSG wäre also hier ebenfalls möglich – wobei es auch hier wieder auf das Vorliegen von Detailvoraussetzungen ankommt. Auch ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO könnte in Betracht kommen.

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kinder liegt jedenfalls vor. Hier wäre ein zivilrechtlicher Schadensersatz grundsätzlich möglich.

Freundliche Grüsse

Kommentar von Johannes |

Hallo liebes Team,

ich hätte da auch einen Sachverhalt vorzutragen:
Neulich war ich in einer Gaststätte etwas essen als ich gemerkt habe, dass einen Tisch weiter eine Bekannte von früher mit dem Rücken zu mir sitzt. Sie war mit einem Herren (auch mit dem Rücken zu mir) und einem weiteren Pärchen mit Blickrichtung zu mir an dem Tisch gesessen. Aus Freude vor dem zufälligen Wiedersehen zückte ich mein Handy und machte ein Selfie, auf dem „zufällig“ deren Tisch auch zu sehen ist. Dieses Selfie leitete ich einem gemeinsamen Bekannten weiter mit dem Zusatz: „Schau mal, wen ich da getroffen habe? :-)“
Nachdem ich aufgegessen habe, bin ich noch kurz an deren Tisch herangetreten und ich habe mich mit ihr kurz unterhalten. Danach ging ich nach Hause. Dort angekommen, schreibt sie mir, warum ich von ihnen ein Foto angefertigt hätte? Erst bestritt ich es, dann sagte sie mir, der Chef des Restaurants sei nun auch sehr wütend, weil man auf der Überwachungskamera genau sehen kann, dass ich das Foto gemacht hätte und auch weitergeleitet habe. Ich habe dann doch eingestanden, dass dies so gestimmt hat und habe das Foto, noch bevor es mein Bekannter anschaut hat (zuletzt online vor x Stunden) wieder aus dem Chat entfernt und vom Handy natürlich auch gelöscht.

Nun stellen sich mir die folgenden Fragen:
1. Ist es verboten von Leuten in einem Restaurant (heimlich) Fotos anzufertigen?
2. Fällt eine Gaststätte unter § 201a Nr. 1? (Der Tisch befand sich direkt am Schaufenster und war somit auch von der öffentlichen Straße einsehbar; er war also in keinem separaten Raum)
3. Welche Ansprüche hätten die beteiligten Personen gegen mich?
4. Darf der Restaurantbetreiber seine Gäste in solch einem Umfang filmen, dass man sehen kann, was jemand auf seinem Handy macht? Was darf der Inhaber einer Gaststätte überhaupt filmen?

Liebe Grüße,
Johannes

Antwort von Ass. Jur. Bernd Gehrig

Sehr geehrter Johannes,

herzlichen Dank für Ihren Kommentar zu meinem Blogbeitrag. Haben Sie bitte Verständnis, dass ich hier keine eingehende Prüfung vornehmen kann - und aus rechtlichen Gründen auch nicht darf. Es gilt das Gesetz gegen Missbrauch von Rechtsberatung. Eine solche ist nur Rechtsanwälten gestattet. Aber ich gebe gerne einige Hinweise:

Zu 1. und 2.

Hier kommt jedenfalls eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Ob Strafrecht anwendbar ist, hängt wohl davon ab, wie weit der Begriff geschützter Bereich zu fassen ist - dürfte wohl eher hier nicht zutreffen.

Zu 3.

Es käme ein Schadensersatzanspruch und ein Löschungsanspruch in Betracht. Da Sie die Fotos ja bereits gelöscht haben, entfällt letzteres und auch ein möglicher Schadensersatz wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts dürfte sehr gering ausfallen, oder ganz entfallen.

Zu 4.

Auf die Überwachung von Gästen per Videokamera muss ausdrücklich hingewiesen werden. Das Hinweisschild muss nach dem Bundesdatenschutzgesetz n. F. und der DSGVO eine Vielzahl von Hinweisen enthalten.

Zu den Inhalten eines solchen Hinweisschildes und zu den Voraussetzungen der Erstellung von Videoaufnahmen verweise ich Sie auf unsere diesbezüglichen Blogbeiträge.

Da mir zur Begründung, warum der Gastwirt eine Videoüberwachung durchführt keine Informationen vorliegen, kann ich hierzu keine fundierte Bewertung abgeben.

Grundsätzlich in Frage käme ein berechtigtes Interesse (Vandalismus, Diebstähle etc. ). Aber dieses Interesse muss stärker gewichtet werden können, als der Schutz der Gäste vor Dauerüberwachung - eine Abwägung gemäß Art. 6 lit (f) DSGVO ist erforderlich. Ein Verstoß gegen Datenschutzvorschriften durch den Gastwirt ist hier also sehr wahrscheinlich.

Freundliche Grüße

Kommentar von Sebastian |

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie verhält es sich in folgendem Fall:
Es ist geplant ein Projekt innerhalb des Unternehmens durchzuführen. Im Zuge der Planung und Ausarbeitung eines Projektkonzeptes werden von einzelnen Arbeitsplätzen bzw. Abteilungen verschiedene Fotos schnell und unprofessionell mit einem Handy angefertigt. Diese dienen dazu die Räumlichkeiten mit Lichtverhältnissen, Platzbedarf, zu zeigende Tätigkeiten, etc. darzustellen. Diese Fotos werden weder nach außen veröffentlicht, noch für sonstige werbliche Tätigkeiten verwendet und dienen rein zur Diskussion bei der Projektplanung. Im Anschluss werden dieser wieder gelöscht und auch nicht gespeichert.

Es ist natürlich nicht zu vermeiden, dass hier Mitarbeiter mit abgelichtet werden und insbesondere bei der Darstellung der Tätigkeiten ist dies unumgänglich und nötig.
Wird für diesen Fall eine Einwilligung benötigt bzw. wie verhält sich in diesem Fall die DSGVO? Im meisten Fall sind die Mitarbeiter nur von Hinten oder von der Seite aus abgelichtet. Der Fokus in den Bildern liegt auch nicht auf den Personen, sondern auf die Tätigkeit, z.B. eine Maschine, und der Mensch bedient sie dementsprechend.

Antwort von Ass. Jur. Bernd Gehrig

Sehr geehrter Sebastian,

herzlichen Dank für Ihren Kommentar zu meinem Blogbeitrag. Haben Sie bitte Verständnis, dass ich hier keine eingehende Prüfung vornehmen kann - und aus rechtlichen Gründen auch nicht darf. Es gilt das Gesetz gegen Missbrauch von Rechtsberatung. Eine solche ist nur Rechtsanwälten gestattet. Aber ich gebe gerne einige Hinweise:

Wenn die Mitarbeiter erkennbar sind, handelt es sich bei den Ablichtungen um personenbezogene Daten gemäß den Vorschriften der DSGVO. Da das Fotografieren gewerbebezogen/geschäftlich stattfindet, kann hier nicht die Befreiungswirkung des beschriebenen Haushaltsprivilegs (private Fotos z.B. im Freundeskreis) eintreten.

Es wird also eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO benötigt. Am besten wäre natürlich die Einwilligung der fotografierten Personen gemäß Art. 6 lit (a) DSGVO, da diese ja dann selbst Ihre Daten "freigeben".

In Frage käme auch ein sog. Berechtigtes Interesse des Unternehmens an den Fotos gemäß Art. 6 lit (f). Dieses Interesse müsste jedoch genau spezifiziert (mit einem Namen versehen wie z. B. "Schaffung von Voraussetzungen für eine Projektdurchführung" o. Ä.) werden und außerdem legitim sein müssen. Das legitime Interesse darf auch auf eine weniger eingreifende Art (also ohne Fotos) nicht erreichbar sein.

Dann müssen außerdem diesem Interesse die schutzwürdigen Belange der fotografierten Personen (Eingriff in deren informationelles Selbstbestimmungsrecht) entgegengehalten werden, und eine Abwägung muss eindeutig ergeben, dass das Interesse des Unternehmens hier den Vorrang hat. Daran bestehen hier allein schon deshalb erhebliche Zweifel, weil Fotos, auf denen die Mitarbeiter auch zu erkennen sind für den Projektzweck eigentlich nicht erforderlich sind. Es geht ja - wie Sie schildern- um die Tätigkeit an sich.

Also: Einwilligungen oder aber Fotos ohne Erkennbarkeit der Person.

Freundliche Grüße

Kommentar von Tarek F. |

Hallo,

also müsste A das Foto über sich ergehen lassen und könnte im Zweifel nur über das Recht am eigenem Bild den Klageweg beschreiten. Da keine Straftat vor liegt, dürfte sich die Identitätsfeststellung von B als schwierig erweisen - zumindest wenn B ihre Identität nicht freiwillig preisgibt

Für mich jedoch interessanter ist die Frage wer bei einer Veröffentlichung durch einen Hackerangriff auf B haftet.
Kann A dann B belangen? Auch wenn faktisch eine Veröffentlichung statt gefunden hatte, so war dies zumindest nicht von B initiiert.
Ein professioneller Internetspurenverwischer ist teuer, müsste A diese Kosten tragen?

Könnte B auf - sofern vorhanden - auf den "Clouddienstleister" verweisen, wenn der Hackerangriff nicht B sondern dem Clouddienstleister galt.

Antwort von Ass. Jur. Bernd Gehrig

Hallo Herr Tarek F.,

danke für Ihren Kommentar. Sie werfen hier einige interessante Rechtsfragen auf, die die anwaltliche Rechtsberatung tangieren. Wie bei den anderen Kommentaren bereits erwähnt, kann ich mich nur allgemein einlassen.

Grundsätzlich kann man sich gegen kriminelle Handlungen nicht zu hundert Prozent schützen. Inwieweit die Veröffentlichung von Daten durch Hacker dem Verantwortlichen zuzurechnen ist, hängt wohl stark davon ab, ob diesem ein Vorwurf der Fahrlässigkeit im Umgang mit diesen Daten gemacht werden kann.

Bei Unternehmen wäre dies z. B. der Fall, wenn sie keine hinreichenden technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen ergriffen hätten.

Freundliche Grüsse

Kommentar von M.Tittel |

Hallo,

Ein interessanter Artikel. Wie verhält sich das bei Auslandsreisen? Z.b. Ich bin in Vietnam und möchte Portraits von Dorfbewohnern machen und veröffentlichen.?

Grüße M.Tittel

Antwort von Ass. Jur. Bernd Gehrig

Hallo Frau/Herr Tittel,

danke für Ihren Kommentar und das freundliche Feedback.

Wenn Sie im Ausland sind, ist zusätzlich auch das dort geltende Recht zu beachten, so dass es hier zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen kann.

Freundliche Grüsse

Kommentar von Bastian Hoyer |

Hallo,

was sagen sie zu diesem Urteil ? https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/JURE210008197

"Ein gezieltes Fotografieren von fremden Personen ist auch dann unzulässig, wenn die Verwendung ausschließlich privaten Zwecken dienen soll.(Rn.4)"

Dort scheint man genau zu dem gegenteiligen Schluss gekommen zu sein.

Gruß
Bastian

Antwort von Ass. Jur. Bernd Gehrig

Hallo Herr Hoyer,

herzlichen Dank für Ihren Kommentar und die Durchgabe der Fundstelle - das Urteil war mir nicht bekannt.

Das Gericht bewertet in der Tat weniger den Zweck der Aufnahmen als vielmehr die Nähe des Fotografen zum fotografierten Personenkreis.

Diese Sichtweise habe ich in meinem Blog zwar angesprochen:

"So auch z. B. Dr. Datenschutz:

Das Haushaltsprivileg der DSGVO (datenschutz-praxis.de):

Zitat: „Eine persönliche Beziehung zu den betroffenen Personen, deren Daten jemand verarbeitet, ist bei der Frage nach einer „persönlichen“ Tätigkeit – im Gegensatz zur „familiären“ Tätigkeit – nicht nötig. Sonst wäre z.B. auch das Sammeln von Prominenten-Bildern nicht von der Haushaltsausnahme erfasst“,

Das Gericht ist aber zu einem anderen Schluss gekommen:

Es schränkt das Haushaltsprivileg nun auf ausschließlich nahestehende Personen ein. Eine klare Position, die, wenn sie sich durchsetzt in meinem fiktiven Fall für Rechtsklarheit sorgen würde.

Eine Definition der genauen Reichweite der Nähe wäre dann noch wünschenswert. Z.B. nur Familienfeiern oder auch Vereinsfeiern/Weihnachtsfeiern etc..

Freundliche Grüße

Kommentar von Lorenz |

Hallo,

welche konkreten Maßnahmen könnte die Polizei treffen wenn diese im oben genannten Beispiel vor Ort wären?
Wäre eine Identitätsfeststellung zum Schutz privater Rechte (zb Paragraph 23 (1) Nr. 5 BPolG) bei der Frau möglich?
Oder auch eine allgemeine Befugnis zur Gefahrenabwehr (zb Paragraph 14 (1) BPolG), hier das Auffordern zum Löschen der Aufnahmen um den Grundrechtseingriff abzuwehren?

Antwort von Ass. Jur. Bernd Gehrig

Hallo Herr Lorenz,

eine interessante Frage. Etwas leger formuliert: Wie weit darf ich die Polizei für meine (berechtigten) privaten Belange einspannen?

Auch hier gilt natürlich wieder, dass wir keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilen dürfen, zumal es hier um Polizeirecht geht, was wiederum überwiegend Sache der Bundesländer ist. Dennoch einige unverbindliche Überlegungen:

Die Durchsetzung privater Rechte ist grundsätzlich nicht Sache der Polizei. Hier sind die Zivilgerichte zuständig. In LPolGesetzen ist diese Feststellung (Identität) für rein zivilrechtliche Zwecke z. T. nicht vorgesehen. Auch der von Ihnen zitierte Paragraph 23 (1) Nr. 5 BPolG ist nur eine Kannvorschrift. Es steht also im Ermessen der Polizei, ob sie in diesem Fall eine Identitätsfeststellung vornimmt.

Eine solche Feststellung könnte überhaupt nur gerechtfertigt sein, wenn die fotografierte Person die Identität nicht auf andere Weise erlangen kann, und dies glaubhaft vortragen kann und eine Abwägung ergibt, dass die betroffene Person ihre Ansprüche (vor einem Gericht) nur so durchsetzen kann.

Die von Ihnen erwähnte "Aufforderung zum Löschen" der Bilder ist mit Sicherheit jedoch nicht Sache der Polizei, da es sich ja um einen Anspruch der fotografierten Person handelt. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs sind in jedem Fall nur die Gerichte zuständig. Schließlich kann die Polizei die Rechtmäßigkeit eines solchen Begehrens vor Ort gar nicht feststellen. Sie müsste ja die rechtlichen Überlegungen in meinem Blogbeitrag vor Ort durchführen. Es würde auch ihre verfassungsrechtlichen Aufgaben und Kompetenzen überschreiten, da sie ja ein Exekutivorgan ist, und grundsätzlich nur für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig ist. Dass eine solche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hier vorliegt, ist zumindest zweifelhaft. Anders wohl, wenn z. B. eine Person Kinder im Freibad im Planschbecken fotografiert - strafbare Handlung möglich. Hier könnte ein aktives Einschreiten der Polizei gerechtfertigt sein.

Für weitergehende Informationen und Fragestellungen empfehle ich Ihnen, den Rat einer auf Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch zu nehmen.

Freundliche Grüße

Bernd Gehrig

Kommentar von Petra Lorenz |

Sehr geehrter Herr Gehrig,

ich habe unlängst einen Kanufahrer auf einem Fluss als ich durch einen Wald spazieren ging, fotografiert, dieser schien Übungen im
Wildwasser zu machen, diese Fotos, die ich gemacht habe, darf ich sie veröffentlichen oder nur zu Hause betrachten.

Mit freundlichen Grüßen Frau Lorenz

Antwort von Thomas Stegemann

Sehr geehrte Frau Lorenz,

als Datenschutzbeauftragte machen wir keine Rechtsberatung zum Recht am eigenen Bild.

Wir empfehlen Ihnen, diese Frage mit einem Anwalt zu klären, wenn Sie das Bild veröffentlichen wollen.

Herzliche Grüße

Kommentar von Martin |

Merci, für die Impulse;)

Martin

Kommentar von Franz Widler |

Hallo, habe mein Auto ganz kurz halb auf den Gehweg abgestellt. Ein Mann hat mich und das Auto fotografiert undmich angezeigt
Ist das Fotografieren strafbar?

Antwort von Ass. Jur. Lena Höötmann

Sehr geehrter Herr Widler,

da wir zur Durchführung von Rechtsberatung nicht befugt sind, können wir uns zur Frage der Strafbarkeit leider nicht äußern.

Im Übrigen möchten wir Sie aber auf das Urteil des VG Ansbach (Urt. v. 2.11.2022, AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431) hinweisen, in dem vom Gericht in zwei Fällen festgestellt wurde, dass BürgerInnen FalschparkerInnen für Anzeigen fotografieren dürfen. Die Übermittlung der Bildaufnahmen an die Polizei kann demnach regelmäßig eine rechtmäßige Datenverarbeitung  gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO darstellen, solange diese zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten auch erforderlich ist. Eine maßgebliche Rolle bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit der Erstellung und Übermittlung der Bildaufnahmen spielen zudem regelmäßig die Begleitumstände - etwa die Frage, wer/was sonst noch auf den Fotoaufnahmen erkennbar ist.

Freundliche Grüße

Kommentar von Ina |

Guten Tag, ich bin auf einem Festival mit meinem Einverständnis fotografiert worden. Nun habe ich die Bilder auf der Webseite des Forografen gefunden, der die Bilder ohne mein Einverständnis verkauft. Darf er das?

Antwort von Ass. Jur. Lena Höötmann

Hallo Ina,

aus datenschutzrechtlicher Sicht haben Sie auf dem Festival in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (=Bildaufnahmen) eingewilligt. Eine „Verarbeitung“ ist zum einen in der Anfertigung/Aufnahme der Fotografien zu sehen, daneben stellt jedoch auch die Veröffentlichung der Aufnahmen eine „Verarbeitung“ dar.
Welche Verarbeitungen im konkreten Fall zulässig sind, hängt vom Inhalt Ihrer Einwilligungserklärung ab. Die Zulässigkeit der monetären Verwertung der Aufnahmen ist jedoch eine Frage, die nicht dem Datenschutzrecht unterfällt, sondern eher dem Urheberrecht zuzuordnen ist. Als externe Datenschutzbeauftragte sind wir diesbezüglich leider nicht beratungsberechtigt.

Freundliche Grüße

Kommentar von Franz Hilger |

Für die Beweissicherung von Zugverspätungen am Köln HBF habe ich Bilder der Zuanzeiger gemacht. Dabei habe ich versehentlich eine Person fotografiert, die mich daraufhin sofort aufforderte, das Bild zu löschen, gleichzeitig hat die Person noch die Polizei geholt, die sich mein Handy angesehen hat. Ich habe dann mein Handy wieder bekommen.
Darf man an Bahnhöfen fotografieren Da sind ja immer viele Menschen. Das Bild habe ich gelöscht

Antwort von Mag.iur. Julius Hoffmann

Sehr geehrter Herr Hilger,

Vielen Dank für Ihren Besuch auf unserer Homepage sowie Ihre Anfrage zu unserem Blogbeitrag!

Als ein im Datenschutzbereich tätiges Unternehmen sind wir zu Rechtsberatung nicht befugt. Die Beantwortung Ihrer Anfrage würde aber darunterfallen.

Wir bitten somit um Ihr Verständnis.

Bitte rechnen Sie 9 plus 6.

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