Wird der Einsatz von Smartphones für ein Unternehmen relevant, gibt es verschiedene Möglichkeiten wie diese eingesetzt werden können. Gerade Kleinunternehmen und Start-Ups werfen hier gerne einen Blick auf die „BYOD - Bring Your Own Device“- Variante. Dabei wird das private Gerät der Mitarbeiter für Unternehmenszwecke genutzt und es müssen keine teuren Neugeräte angeschafft werden. Dies ist eine kostengünstige Variante, aber auch eine datenschutzkonforme?
Wann darf ein Arbeitgeber Fotos von Mitarbeitenden auf seiner Homepage veröffentlichen? Darf er bereits von den Mitarbeitenden selbst veröffentlichte Fotos ohne weiteres verwenden? Darf er sich über solche von den Mitarbeitenden selbst veröffentlichte Fotos informieren?
Die Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis ist ein Thema für sich. Da zwischen den Beschäftigten und dem für die Datenverarbeitung verantwortlichem Arbeitgeber regelmäßig eine gewisse Macht Asymmetrie gegeben ist, gelten Beschäftigte als besonders schutzbedürftig Personengruppe (vgl. Art. 29 Datenschutzgruppe, WP 248, S. 12).
Wer ist vom Datenschutz betroffen? Wer wird durch die vereinheitlichen Regelungen der DSGVO geschützt? Mit diesen zentralen Fragestellungen des Datenschutzrechts beschäftigt sich der folgende Beitrag.
Mit Einführung des TTDSG wurden die Vorgaben für Website Betreiber weiter verschärft. Das Gesetz dient vor allem dem Schutz von Privatpersonen. Es ist unabhängig vom Personenbezug und geht über die Vorgaben der DSGVO hinaus. Wir erläutern die Bedeutung des § 25 TTDSG, sowie dessen Auswirkungen und geben Ihnen Anhaltspunkte, worauf Sie bei Ihrer Website achten sollten.